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   VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14   

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VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14 (https://dejure.org/2016,38148)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24.10.2016 - 6 K 922/14 (https://dejure.org/2016,38148)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 (https://dejure.org/2016,38148)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (82)

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Eine solche Regelung zu den Außenbereichsgrundstücken, die - wie hier nach dem Grundsatz in Sätzen 1 bis 3 - als beitragspflichtige Grundstücksfläche eine sog. Abgeltungsfläche definiert, deren Größe sich durch Division der Grundfläche der an die zentrale Anlage angeschlossenen Baulichkeit durch 0, 2 (begrenzt durch die Grundstücksfläche) bestimmt, ist bedenkenfrei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Normenkontrollurteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris Rn. 30 ohne weitere Problematisierung; Urteile der Kammer vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 28 und vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 - juris Rn. 24).

    Das Fehlen einer weitergehenden (Auffang-)Regelung für abwasserrelevant gewerblich genutzte, aber nur geringfügig bebaute Außenbereichsgrundstücke ist nicht zu beanstanden (so i. E. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.; offenlassend Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O.), denn die Norm kann satzungserhaltend ausgelegt werden.

    Bei Auslegung des Begriffes "bebaut" orientiert sich die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung an der entsprechenden Regelung in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), wenn - wie hier - die Beitragssatzung keine eigene Begriffsdefinition enthält (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 4. März 2013 - VG 6 L 301/12 -, S. 5 f. des E.A. zum Begriff des Aufenthaltsraumes; Urteil vom 6. Mai 2014, a.a.O., Rn. 28).

    Im Lichte dieser Überlegungen ist die Regelung in § 6 lit. f) ABS 2012 als eine erkennbar Friedhöfe privilegierende Regelung nach ihrem Sinn und Zweck und zum Zwecke der Normerhaltung über ihren zu weit gefassten Wortlaut hinaus dergestalt zu beschränken, dass maximal die Fläche des bebauten Grundstücks als Grundstücksfläche anzusetzen ist (vgl. zur normerhaltenden Auslegung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 9 S 32.08, 9 S 35.08 -, juris Rn. 12 und Urteile der Kammer vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 - juris Rn. 60 und vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, juris Rn. 46).

    Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 52 m.w.N.;Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 56).

    Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen - ebenfalls beanstandungsfreien - niedrigeren Teiler (2,3) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen (vgl. zur Zulässigkeit der Teiler 3, 5 und 2, 4 bereits Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O. und zu den Teilern 3, 5 und 2, 3 Urteil der Kammer vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris Rn. 52).

    Dies führt zwar vorliegend wiederum zur Lückenhaftigkeit der Regelung (s.o.), stellt allerdings erneut keinen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit dar, da eine gewerbliche Nutzung, die nicht gleichzeitig auch eine bauliche Nutzung ist, im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung, realistischerweise nicht vorstellbar ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 28; zur Zulässigkeit einer Vollgeschossfiktion in diesem Fall vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 24).

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Ebenso unwirksam ist die ABS 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 9 N 66.11 - Urteil der Kammer vom 21. April 2011, 6 K 135/10) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.).

    In Bezug auf die Regelungen zum Abgabenschuldner, welche der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 KAG entsprechen, und zur Fälligkeit kann auf die Begründung im Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - VG 6 K 135/10 -, juris Rn. 18 verwiesen werden, an der die Kammer auch für das vorliegende Verfahren festhält.

    Diese Regelungen werden entsprechend den Vorgaben in dem Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - a.a.O. Rn. 31 zur ABS 2009 des beklagten Verbandes gemäß dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit sinnvoll ergänzt durch die Regelungen in § 6 lit. d) und g) für sogenannte durchlaufende Grundstücke und begegnen keinen Bedenken.

    So wird bereits in dem Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - VG 6 K 135/10 -, juris Rn. 19f. zur gleichlautenden Regelung in der ABS 2009 (dort § 4 lit. g)) des beklagten Verbandes ausgeführt:.

    Diese Regelungen stellen die entsprechend der Urteile der Kammer vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 31 zur ABS 2009 und vom 16. Juli 2012 - 6 K 950/11 zur ABS 2011 des beklagten Verbandes notwendigen Regelungen zur Ergänzung der § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ABS 2012 gemäß dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit dar und sind auch in dieser Form vorteilsgerecht.

    Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehle; unbeschadet dessen sei realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibe (offenlassend Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 47; dagegen Urteile der Kammer vom 11. Mai 2011 - 6 K 796/09 - und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, juris).

    Ebenso unwirksam ist die ABS 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 9 N 66.11 - Urteil der Kammer vom 21. April 2011, 6 K 135/10) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A., Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - , juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteile der Kammer vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64, Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris; vgl. für das Gebührenrecht: Kluge, in Becker u. a. KAG Bbg, § 6 Rn. 256).

    So enthält zunächst § 7 Abs. 1 ABS 2012 eine zulässige lineare Staffelung nach der zulässigen Vollgeschosszahl (vgl. zur Zulässigkeit einer Maßstabsregelung mit einer Steigerung zwischen 0, 25 und 0, 5 OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 33 und vom 20. November 2007- 9 S 34.07 -, juris Rn. 4, zuletzt Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 - juris Rn. 27).

    Die Regelung erfasst sprachlich diejenigen Grundstücke, in denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich nutzbar sind bzw. genutzt werden und fingiert in diesen Fällen ein Vollgeschoss (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 18ff.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64).

    Nicht erfasst von der Vorschrift sind zwar Grundstücke, für die der Bebauungsplan zwar eine Bebauung festsetzt, diese Bebauung jedoch kein Vollgeschoss verwirklichen darf - wie etwa in Wochenendhausgebieten denkbar (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 a.a.O., Rn. 65).

    Soweit in dem Urteil der Kammer vom 16. Juli 2012 - 6 K 950/11 zur ABS 2011 des beklagten Verbandes Satzungsfehler aufgrund des Mangels einer Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris), festgestellt worden sind, wurden diese zwar mit der Regelung in § 7 Abs. 3 ABS 2012 als solcher nicht vollständig behoben.

    Nach § 7 Abs. 3 lit. a) ABS 2012 - welcher sowohl auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich als auch auf Außenbereichsgrundstücke Anwendung findet - ist es nach wie vor theoretisch denkbar, dass es jedenfalls im Außenbereich eine bauliche oder gewerbliche Nutzung gibt, bei der kein Vollgeschoss verwirklicht ist, da - wie bereits dargelegt - die Auffangregelung in § 7 Abs. 3 lit. a) S. 1 HS 2 ABS 2012, welche den Nutzungsfaktor bei bebauten Grundstücken "mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse" bestimmt, im Außenbereich gerade nicht greifen würde, da dort in der Regel gerade keine Bebauung zulässig ist (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 18ff., 26, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64f.).

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A., Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - , juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteile der Kammer vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64, Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris; vgl. für das Gebührenrecht: Kluge, in Becker u. a. KAG Bbg, § 6 Rn. 256).

    Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehle; unbeschadet dessen sei realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibe (offenlassend Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 47; dagegen Urteile der Kammer vom 11. Mai 2011 - 6 K 796/09 - und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, juris).

    Die Regelung erfasst sprachlich diejenigen Grundstücke, in denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich nutzbar sind bzw. genutzt werden und fingiert in diesen Fällen ein Vollgeschoss (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 18ff.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64).

    Nicht erfasst von der Vorschrift sind zwar Grundstücke, für die der Bebauungsplan zwar eine Bebauung festsetzt, diese Bebauung jedoch kein Vollgeschoss verwirklichen darf - wie etwa in Wochenendhausgebieten denkbar (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 a.a.O., Rn. 65).

    Nach § 7 Abs. 3 lit. a) ABS 2012 - welcher sowohl auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich als auch auf Außenbereichsgrundstücke Anwendung findet - ist es nach wie vor theoretisch denkbar, dass es jedenfalls im Außenbereich eine bauliche oder gewerbliche Nutzung gibt, bei der kein Vollgeschoss verwirklicht ist, da - wie bereits dargelegt - die Auffangregelung in § 7 Abs. 3 lit. a) S. 1 HS 2 ABS 2012, welche den Nutzungsfaktor bei bebauten Grundstücken "mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse" bestimmt, im Außenbereich gerade nicht greifen würde, da dort in der Regel gerade keine Bebauung zulässig ist (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 18ff., 26, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64f.).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 -6 K 953/06-, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 -6 K 351/09-, S. 15 f. des E.A.).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).".

    Der hier maßgebliche, in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 festgelegte Beitragssatz beruht auf der Beitragskalkulation vom 26. Juli 2012, welche auf der Grundlage der zum Stichtag 31. Dezember 2009 ermittelten Werten erstellt wurde und demnach auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung umfasst, also aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. zu dieser Voraussetzung bei rückwirkend in Kraft tretenden Beitragssatzungen: Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 60).

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 9 S 5.15 -, juris; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 10 Mai 2001 - 4 K 379/01 -, S. 4 des E.A.; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 1; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschuss vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris Rn. 57; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 - 9 L 390/89 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, - 15 A 290/00 -).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

    Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris).

    Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 28).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris).

    In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris; nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten "Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A., Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - , juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteile der Kammer vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 64, Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris; vgl. für das Gebührenrecht: Kluge, in Becker u. a. KAG Bbg, § 6 Rn. 256).

    Eine solche kaufmännische Rundung ist mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot ebenso vereinbar (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen kaufmännischen Rundungsregelung bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 - juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris Rn. 51 ff. m.w.N; Urteil der Kammer vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris Rn. 62; ferner OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 - 4 M 430/08 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.) wie der Teiler von 2, 8 für die Baumassenzahl.

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob unbeschadet vorstehender Ausführungen der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 - juris, Rn. 6 m.w.N.) zu folgen wäre, wonach eine Regelung wie in § 7 Abs. 2 Nr. 5 ABS 2012 gar nicht notwendig sei, um dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit gerecht zu werden, weil es nicht als realistischerweise zu erwartender Fall erscheine, wenn ein Bebauungsplan nur die oben genannten Festsetzungen enthielte (also wenn ein Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetze), und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden könnte, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden dürfe.

    Die Regelungen in § 7 Abs. 4, 5 und 6 ABS 2012 zu sogenannten "durchlaufenden Grundstücken" sind - soweit diese Regelungen aufgrund des insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs überhaupt erforderlich sein sollten - ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742/11 -, zit. nach juris).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12

    Öffentliche Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang;

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2000 - 15 A 290/00

    Entstehung der Beitragspflicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter dem Gebot der Belastungsklarheit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 9 S 32.08

    Vertrauen in die Nichterhebung einer Abgabe; Bestandskraft eines

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.05.1990 - 9 L 390/89

    Kommunalabgabe; Beitragspflicht; Gemeindeeigene Grundstücke; Leistungsgebundene

  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 9 S 5.15

    Beschwerde; Straßenbaubeitrag; Rückwirkungsverbot; Grundsatz der regionalen

  • BVerwG, 11.06.1986 - 8 B 16.86

    Anschlussgebühren - Wasserversorgung - Gleichheitssatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11

    Anschlussbeitrag; Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; Maßstab; Anzahl der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 9 N 35.11

    Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei Grundstücken im

  • VG Halle, 26.02.2010 - 4 A 460/08

    Abwasserbeitrag für ein Friedhofsgrundstück

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2009 - 4 M 430/08

    Zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 20 ZB 11.2848

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung

  • VG Aachen, 23.10.2008 - 4 K 433/07

    Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag; Anforderungen

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • VG Cottbus, 27.04.2010 - 6 K 197/08

    Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung

  • VGH Bayern, 27.06.2000 - 23 ZB 00.1626

    Abgaberechtliche Behandlung von zwei Grundstücken als Gesamtheit; Definition des

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

  • VG Aachen, 23.06.2005 - 4 K 1088/04

    Wirksamkeit einer Satzung zur Änderung der Beitragssatzung und Gebührensatzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 3408/92

    Baulasterklärung; Entwässerungsanlage; Bildung wirtschaftlicher

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - 6 A 10724/06

    Entwässerungsbeitrag; Umlegungsverfahren; Entstehen der Beitragspflicht

  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 20 ZB 11.2948

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Herstellungsbeitrag für öffentliche

  • VGH Bayern, 02.08.2006 - 23 ZB 06.643
  • VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 10959/10

    Satzung der Stadt Kaiserslautern über Straßenreinigungsgebühr teilweise unwirksam

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12

    Straßenbaubeitrag; Buchgrundstück; groß; durchlaufend; Bebauungsplan; zwei

  • VGH Bayern, 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583

    Erschließungsbeitrag; Satzung; Verteilungsmaßstab; Geschossflächenmaßstab;

  • VG Cottbus, 19.05.2011 - 6 K 198/08

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 134.68

    Bestandskraft eines erst nach seinem Ergehen durch Rückwirkung des

  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2007 - 9 S 34.07
  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - 9 B 5.11

    Straßenbaubeiträge; Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach § 8 KAG; Recht des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1991 - 9 L 186/89

    Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

  • VG Cottbus, 27.01.2010 - 6 L 57/08

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12

    Begründung der Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke oder bei

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
    Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu noch unten) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das bereits seit dem Jahr 2006 anschließbare Grundstück des Klägers, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

    Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt.

    Ungeachtet des Umstandes, dass die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) sämtliche Abwasserbeitragssatzungen des Beklagten vor der am 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 unwirksam waren, wurde der Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück damals aber trotz der Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche noch nicht voll ausgeschöpft.

  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
    Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners und seiner Rechtsvorgänger und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das jedenfalls schon seit dem Jahr 2000 anschließbare Grundstück des Antragstellers, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Antragsgegners unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

    Die Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden ABS 2012 festgestellt.

    Die damalige Veranlagung erfolgte auf Grundlage einer unwirksamen Satzung, da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88 und vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) sämtliche Abwasserbeitragssatzungen des Antragsgegners sowie seiner Rechtsvorgänger vor der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 unwirksam waren.

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bereits seit dem Jahr 2002 anschließbare streitgegenständliche Grundstück, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten und dessen Rechtsvorgängers unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

    Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt.

    Damit haben die beiden Satzungen das Vollgeschoss entsprechend § 2 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (BbgBO a. F.) definiert, was von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 37).

  • VG Cottbus, 01.04.2020 - 6 K 1918/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Letztere erfasst den angefochtenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht und ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

    Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt.

    Erste wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten war nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretene ABS 2012, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

  • VG Cottbus, 16.01.2020 - 6 M 11/18
    Gegen den Vollstreckungsschuldner wird auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2018 in den Verfahren 6 K 922/14 und 6 K 923/14 verfügt.

    aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2018 im Verfahren 6 K 922/14 einen Betrag von 1.062,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2017,.

    Die Vollstreckungsgläubigerin hat mit Schriftsatz vom 05. Juni 2018 bei Gericht die Vollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2018 in den Verfahren 6 K 922/14 und 6 K 923/14 in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.

    Die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Februar 2018, mit welchen die von dem Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden Kosten aus dem gerichtlichen Verfahren VG 6 K 923/14 auf 1.235,09 Euro und aus dem Verfahren VG 6 K 922/14 auf 1.062,31 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2017 rechtskräftig festgesetzt wurden, stellen hinreichend bestimmte, wirksame und vollstreckbare Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dar.

  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39; vgl. hierzu noch unten) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das bereits seit dem Jahr 2002 anschließbare Grundstück der Klägerin, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

    Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt.

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 (- 6 K 922/14 -, juris) festgestellt.

    Die Vorgängerbeitragssatzung (Abwasserbeitragssatzung vom 17. August 2011) ist - wie zuletzt in den Urteilen der Kammer vom 24. Oktober 2016, a.a.O. und vom 27. Oktober 2016 (- 6 K 667/12 -, juris) festgestellt - aufgrund des Mangels einer Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind, unwirksam (vgl. auch Urteil vom 16. Juli 2012 - 6 K 950/11 - a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, veröffentlicht in juris, festgestellt.

    Die Vorgängerbeitragssatzung (Abwasserbeitragssatzung vom 17. August 2011) ist - wie zuletzt im Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2016, a.a.O. festgestellt - aufgrund des Mangels einer Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind, unwirksam (vgl. auch Urteil der Kammer vom 16. Juli 2012 - 6 K 950/11 - a.a.O.).

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Antragsgegners und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

    Die Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden ABS 2012 festgestellt und gilt ebenfalls für die Kalkulation des vom Antragsteller - ohne Substantiierung - gerügten Beitragssatzes.

  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; Urteil vom 20. Dezember 2016 - 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bereits seit dem Jahr 2002 anschließbare streitgegenständliche Grundstück, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten und dessen Rechtsvorgängers unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

    Die formelle Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.).

    Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 - (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der ABS 2012 festgestellt.

  • VG Cottbus, 15.01.2024 - 6 K 552/21

    Alte DDR- Kanäle, - Pumpwerke und -Klärwerke, Beitragsmaßstab (unwirksam),

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 728/21
  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 727/21

    Im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023 - VG 6 K 1458/19

  • VG Cottbus, 09.01.2024 - 6 K 1040/21
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
  • VG Cottbus, 07.12.2023 - 6 K 1458/19
  • VG Cottbus, 20.11.2019 - 6 K 739/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
  • VG Cottbus, 31.05.2017 - 6 L 247/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 S 8.17

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; Verbot der Doppelbelastung;

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Cottbus, 08.04.2019 - 6 L 444/17

    Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen; Anschluss- und Benutzungszwang;

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Schwerin, 18.04.2018 - 4 A 3063/16

    Trinkwasserbeiträge; Entstehung im Fall der Zwangsversteigerung;

  • VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
  • VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 300/16

    Schmutzwasseranschlussbeiträge für Hinterliegergrundstücke sowie für Grundstücke,

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 07.05.2021 - 6 K 255/15
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 6 L 473/17

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 6 K 922/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16

    Kommunalabgabenrecht: Vorausleistung auf den voraussichtlichen

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